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Rechtliches rund um Fahrradträger: Kennzeichen, Höchstgeschwindigkeit, etc

Verordnungen und Gesetze zu FahrradträgernEgal ob in der Vollbremsung, auf der Holperstrecke, im Slalom oder im Aufprall die meisten Fahrradträger sind im Praxistest eine wahre Enttäuschung. Die Besten unter ihnen haben wir in unseren Tests zusammengestellt. Die Frage nach dem Typ ist für den Zweck der einzelnen Fahrradträger nicht nur beim Kauf entscheidend, sondern auch in den gesetzlichen Verordnungen.

Wir haben schon angedeutet, dass das Sprichwort „andere Länder andere Sitten“ hier wirklich Hand und Fuß fast.

Es gibt in Deutschland feste gesetzliche und rechtliche Verordnungen, die sich mit diesem Thema befassen und falls diese nicht beachtet werden, kann das böse Folgen auf das Budget haben.
Im deutschen Sprachraum wurden mehrere Gesetze über Fahrradträger verabschiedet. Wir werden einen kurzen Überblick der einzelnen rechtlichen Verordnungen bezogen auf Kennzeichen, Höchstgeschwindigkeit und andere Merkmale von Fahrradträgern aufmerksam machen.

Fahrradträger in der SchweizSchweizer Gesetze zu Fahrradträgern

In der Schweiz ist die Verwendung von Heckfahrradträgern an Personenwagen nur dann gestattet, wenn diese das Verkehrs-und Fahrverhalten nicht beeinflussen oder beeinträchtigen. Dabei sollten die folgenden Vorschriften des Schweizerischen Gesetzbuchs bei Fahrradträgern berücksichtigt werden.

  • Artikel 22, Absatz 6, Verordnung vom 27. August 1969 über den Bau und die Ausrüstung der Strassenfahrzeuge. Danach dürfen Gepäckträger und Fahrradträger mit den darauf befindlichen Fahrrädern das Kontrollschild und die Beleuchtungsvorrichtungen des Fahrzeugs nicht verdecken oder einschränken.
  • Artikel 73, Absatz 2 der Verkehrsverordnung vom 13. November 1962. Die Ladung darf, inklusive der erwähnten Träger das Fahrzeug seitlich nicht überragen. Die Fahrzeugbreite wird dabei durch die äussersten fest am Fahrzeug verbunden Teile bestimmt.
    Das bedeutet, dass Richtungsblinker, Parklichter, Rückspiegel oder Ähnliches nicht berücksichtigt werden.
  • Artikel 30, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefärdet oder belästigt und auf keinem Fall herunterfallen oder sich lösen kann.
  • Artikel 57, Absatz 1, VRV. Der Fahrzeugführer ist für den vorschriftsgemässen Zustand der Fracht verantwortlich.
    Aufgrund des internationalen Abkommens des Strassenverkehrs können Vorrichtungen wie Fahrradträger an ausländischen Fahrzeugen aber nicht beanstandet werden, falls die Vorschriften der VRV über die Ladung und die Vorrichtungen eingehalten werden.

Fahrradträger in ÖsterreichGesetze und Verordnungen zu Fahrradträgern

Nach der Fachinformation der ÖAMTC-Rechtsdienste vom 24. August 2011, unter der Nummer 14, werden in Österreich und den Nachbarländern die roten Kennzeichentafeln wie folgt behandelt.

Da sich bei der Montage von Fahrradträgern am Heck oft das Problem ergibt dass diese das normale Kennzeichen verdecken, wurde in Österreich eine Alternative angeboten.

In Österreich ist es zulässig eine rote Kennzeichentafel mit den Kennzeichen des Zugfahrzeuges auf den Fahrradträger anzubringen.
Dadurch soll dem Fahrzeugfahrer das Unmontieren der herkömmlichen Kennzeichen erleichtert werden.

Diese Kennzeichen sind aber in vielen Nachbarländern verboten. In Ungarn ist das Anbringen dieses dritten Kennzeichens nicht erlaubt. Es ist aber erlaubt dass normale Kennzeichen am Fahrradträger zu montieren. In Deutschland ist das rote Kennzeichen ebenfalls verboten, weshalb zu einer Montage des dritten Kennzeichens aber eines normalen und speziell angefertigten geraten wird. Falls eine Spezielanfertigung nicht möglich ist so sollte das verdeckte Kennzeichen abmontiert und an den Fahrradträger anmontiert werden.

Im Gegensatz dazu wird das rote Kennzeichen in Italien offiziell anerkannt.

Dabei sollte vermerkt werden, dass überhängende Ladung in Italien mit einer 50×50 cm großen Tafel mit reflektierenden weißen diagonalen Streifen gekennzeichnet werden muss.
Kroatien spricht dagegen ein Verbot gegen diese roten Kennzeichen aus. Dabei muss darauf geachtet werden, dass das Originalkennzeichen deutlich sichtbar ist und es darf Heckträger mit Fahrrädernnicht am Fahrradträger befestigt werden.

Das Gleiche gilt für Slowenien. Dort sind für Ausländer allein die offiziellen Kennzeichen erlaubt und es werden keine andere wahrgenommen. Somit könnte man auch mit dem nachgemachten Kennzeichen ohne Abstempelung aus Deutschland in einen Konflikt mit der Polizei kommen.

In der Schweiz stößen diese Kennzeichen nicht auf taube Ohren, obwohl sie im Land selbst nicht ausgegeben werden.

Hier sollte man besonders auf die Beleuchtungsvorrichtungen achten, da diese auf keinen Fall verdeckt werden dürfen.
Die Ladung und der Fahrradträger dürfen keine scharfen Spitzen aufweisen.

Für die Slowakei gilt das gleiche Prinzip wie für Deutschland. Die Kennzeichen sind zwar nicht erlaubt doch das Originalkennzeichen kann abmontiert und an den Fahrradträger befestigt werden. Falls die Beleuchtung in irgend einem Aspekt beeinträchtigt wird, so muss der Fahrradträger diese ersetzen. In Tschechien sind die Kennzeichen zwar erlaubt, doch dürfen nur an die für sie vorgesehen Halterung montiert werden.

Die Rechtslage in Deutschland bezogen auf Fahrradträger

In Deutschland muss an dem Träger auf der Anhängerkupplung ein Wiederholungsschild mit dem amtlichen Kennzeichen des Pkws angebracht sein.

deutsche Rechtslage

In der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr (FZV) heißt es unter § 10, Absatz 9, das falls das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder eine mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt wird, so muss am Fahrzeug oder Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden.

Eine Abstempelung ist aber nicht erforderlich. Das bedeutet, dass ein drittes Kennzeichen gefertigt werden muss, da es nach Absatz 5 des gleichen Pragraphen heißt, dass die Kennzeichen an der Vorder-und Rückseite des Kraftfahrzeugs immer vorhanden und fest angebracht werden müssen.

Die Höchstgeschwindigkeit bei Fahrradträgern wird vom Hersteller selbst verordnet. Soweit er für sein Produkt garantieren kann, so hoch setzt er die Höchstgeschwindigkeit an. Die meisten Fahrradträger haben eine Höchstgeschwindigkeitsgrenze von 120 km/h, wobei es auch manche Modelle mit 130 km/h gibt.

Ob es ratsam ist mit dieser Geschwindigkeit und in voller Beladung auf der Straße zu toben ist eine andere Sache, doch eine offzielle Verordnung der AHK gibt es nicht. Die Verordnung richtet sich nach der vom Hersteller vorgegebenen Grenze, weshalb immer die offiziellen Papiere zum Fahrradträger dabei sein sollten.

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